Klasse L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die
Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit
einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
und, sofern die durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58
StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und
Anhängern.
Mindesalter: |
16 Jahre |
Voraussetzungen: |
keine |
Befristung: |
unbefristet gültig |