Klasse AM

Motorrad

  • maximal 45 km/h

  • Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum oder Elektromotor

Mindestalter: 16 Jahre

Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse AM setzt keine andere Klasse voraus.

Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.

Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen(Fahrräder mit Hilfsmotor).

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungs-motoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

Befristung:
Einschluss: ---

Klasse A unbeschränkt

Klasse A, unbeschränkt
Krafträder - Zweiräder, auch mit Beiwagen - mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Mindesalter: 25 Jahre bei Direkteinstieg
Voraussetzungen: Klasse A beschränkt, wenn unter 25 Jahre alt.
Befristung: unbefristet gültig
Einschluss: Klasse A1 und M

Klasse A beschränkt

Klasse A, beschränkt
Krafträder - Zweiräder, auch mit Beiwagen - mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, beschränkt auf eine Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Die Beschränkung entfällt zwei Jahre nach Erteilung dieser Fahrerlaubnis.

Mindesalter: 18 Jahre
Voraussetzungen: keine
Befristung: unbefristet gültig
Einschluss: Klasse A1 und M
Hinweise: Bei Besitz der Klasse A beschränkt wird die Klasse A unbeschränkt nach zwei Jahren erteilt.

Klasse A 1

Krafträder (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ jedoch nicht mehr als 125 cm³, einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von a) 80 km/h für 16-17jährige, und b) unbegrenzt ab 18 Jahre.

Mindesalter: 18 Jahre
Voraussetzungen: keine
Befristung: unbefristet gültig
Einschluss: Klasse M
Hinweise: Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h dürfen von Inhabern einer Fahrerlaubnis A1 nur dann geführt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Klasse M

Motorrad

  • maximal 45 km/h

  • Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum oder Elektromotor

Mindestalter: 16 Jahre

Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse M setzt keine andere Klasse voraus.
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV und § 76 FeV):

>Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)>,

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Befristung: Die Klasse M ist unbefristet gültig.
Einschluss: Wer Klasse B besitzt (auch beim Führerschein mit 17), besitzt automatisch Klasse M. Die Klasse M schließt selbst keine andere Führerscheinklasse ein.